Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Cleveland Lineartechnik GmbH
Hebelstrasse 19-21
79843 Löffingen/Schwarzwald

Tel.: 07654 801-0
Fax: 07654 801-10
E-Mail: info@cleveland.de

 

I. Allgemeines

1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich: entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

II. Angebote und Bestellungen

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer das Eigentums- und Urheberrecht vor: sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend: im Falle eines von uns unterbreiteten Angebotes und fristgemäßer Annahme dieses Angebotes, ist der Inhalt des Angebotes maßgebend.
3. Sofern der Besteller eine Montage durch uns wünscht, werden die Kosten aufgrund eines gesonderten Vertrages berechnet. Es gelten unsere Montage-, Reparatur- und Servicebedingungen mit den darin niedergelegten Ansätzen für Monteure, einschließlich der Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, sowie der zu erstattenden Auslagen für Reise, Verpflegung, Unterkunft und Telefonpesen und Transport der Montagewerkzeuge.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung, Versandkosten und Versicherung, jeweils in EURO. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich in gesetzlicher Höhe in Rechnung gestellt und gesondert ausgewiesen. Die Lieferung erfolgt zu den im Augenblick der Lieferungen gültigen Listenpreisen.
2. Soweit sich nach Abschluss des Vertrages Kosten, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen erhöhen oder Abgaben neu eingeführt oder erhöht werden, so sind wir berechtigt, den Preis entsprechend zu erhöhen, wenn zwischen dem Vertragsabschluß und der Lieferung mehr als 4 Monate liegen und die Lieferfrist so vereinbart oder die Lieferung erst nach diesem Zeitpunkt von uns nicht zu vertreten ist (kein Lieferverzug).
3. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug gerechnet ab dem Rechnungsdatum, zu erfolgen. Vereinbarte Abzüge sind nur zulässig, wenn zu diesem Zeitpunkt sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen und Leistungen erfüllt sind.
4. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Kosten der Diskontierung und Einzahlung gehen zu Lasten des Bestellers.
5. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Der Besteller ist jedoch berechtigt, den Nachweis zu führen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist. Wir sind berechtigt, einen höheren Verzugsschaden als die genannten Verzugszinsen geltend zu machen, wenn wir diesen nachweisen können. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu , wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem darf er ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, sofern sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Bei Bestellungen mit einem Warenwert über € 5.000,-- behalten wir uns folgende Zahlungsmodalität vor: 40% Anzahlung bei Eingang der Auftragsbestätigung bzw. Vertragsabschluss, 50 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Ware versandbereit steht und 10% innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung. Im übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen zu den Zahlungsbedingungen.

IV. Lieferzeit

1. Angegebene Lieferzeiten gelten grundsätzlich nur annähernd, sofern nicht ausdrücklich eine bindende Lieferfrist vereinbart ist. Bei vereinbarter Lieferfrist gilt die Frist als eingehalten, wenn die Ware rechtzeitig versandt worden ist.
2. Die Lieferfrist beginnt frühestens, sobald die Vertragspartner alle Einzelheiten der Ausführung geklärt haben. Höhere Gewalt oder unvorhergesehene Ereignisse außerhalb unseres Einflusses, wie z. B. Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, innere und äußere Unruhen, behördliche Maßnahmen, Verzögerungen durch Zulieferanten sowie fehlende behördliche Genehmigungen verlängern die Lieferzeit entsprechend: dies gilt auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. Wir sind verpflichtet, den Beginn und das Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitzuteilen.
3. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben in Verzug, so ist die Schadenersatzhaftung im Falle gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten: Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte: für diesen Fall beschränken sie sich auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens: für die nichtvorhersehbaren Schäden ist die Schadenersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
5. Die Haftungsbegrenzungen der Absätze 3. und 4. gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart ist: gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist.
6. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist sind wir berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Die Kosten für die Lagerung im Werk des Lieferers werden mit mindestens ½ % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.
7. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden. Der Besteller kann Teilleistungen ablehnen, wenn sie für ihn unzumutbar sind, insbesondere, wenn durch die Annahme von mehreren Teillieferungen für ihn ein erheblicher Aufwand entsteht.

V. Gefahrtragung

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung/Vertrag nichts anderes ergibt, geht die Gefahr mit der Aufgabe der Ware an die Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Besteller über.
2. Wir haften nur für sorgfältige Auswahl der Transportperson und die sachgerechte Verpackung. Wir versichern die Ware ohne ausdrücklichen Wunsch des Bestellers auf dessen Kosten gegen Güterschäden während des Transports im Rahmen einer Gütertransportversicherung sowie, bei nach Maßgabe der deutschen gesetzlichen Bestimmungen über mit Spediteuren als Auftragnehmern abgeschlossenen Verkehrsverträgen unter Einbeziehung der Allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen, gegen Vermögensschäden im Rahmen einer Speditionsversicherung (z. B. SVS/RVS, Sp-Police). Die Verpackung wird dem Besteller zu Selbstkosten berechnet: die Rücknahmepflichten richten sich nach den öffentlichrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen vom 12.06.1991.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen.

VI. Mängelgewährleistung, Haftung

1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377.378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel der gelieferten Ware sowie Falschlieferungen oder Mengenabweichungen sind uns spätestens 8 Tage nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach der Entdeckung jeweils schriftlich anzuzeigen.
2. Es wird keine Gewähr übernommen, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Be- oder Verarbeitung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen sind. Durch etwaige seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung von uns, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
3. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportkosten, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem der vertraglichen Bestimmungen verbracht wurde. Der Besteller hat uns wahlweise die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, die notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen am Herstellungs- oder Ablieferungsort vorzunehmen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels im Verzug sind hat der Besteller Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
4. Sind wir zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Frist aus von uns zu vertretenden Gründen hinaus oder schlägt die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung in sonstiger Weise fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
5. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers –gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
6. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.
7. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Besteller auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren. Sofern eine Produkthaftpflichtversicherung nicht besteht oder ihre Einstandspflicht durch rechtskräftiges Urteil ausgeschlossen ist, haften wir im vorgenannten Fall nur auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens.
8. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden.

VII. Gesamthaftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in VI. Ziffer 5. bis 7. vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss. Verletzung von Nebenpflichten und Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB.
2. Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1. 4. Produkthaftungsgesetz. Sie gilt ebenfalls nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
4. Die Verjährung der Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Besteller richtet sich nach VI. Ziffer 8. Diese Verjährungsregelung gilt auch für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß
§ 823 BGB, soweit sie mit vertraglichen und vertragsähnlichen Ansprüchen konkurrieren.

VIII. Eigentumsvorbehaltssicherung

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit mit dem Besteller ein Kontokorrentverhältnis vereinbart ist, gilt der Vorbehalt bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Verhältnis: der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten ihn ausdrücklich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme der Kaufsache sind wir zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung, ohne oder nach Verbindung, ohne oder nach Vermischung verkauft worden ist. Falls zwischen Besteller und Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis besteht, bezieht sich die im voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle des Konkurses des Abnehmers, auf den dann vorhandenen kausalen Saldo.
4. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist, kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verbundenen bzw. vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das entstandene Allein- oder Miteigentum für unentgeltlich.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

IX. Gerichtsstand/Erfüllungsort/Rechtswahl

1. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist als Gerichtsstand das für unseren Geschäftssitz jeweils zuständige Gericht vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch in den allgemeinen und besonderen Gerichtsständen nach der Zivilprozessordnung zu verklagen,.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
3. Der Vertrag und die Geschäftsverbindung unterliegt deutschem Recht.